Vereinssatzung

§ 1 Name

Der Name des Vereins lautet: „Aktion 5% e.V.“ – Selbstbesteuerungsgruppe Düsseldorf

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

  1. Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung in den Ländern der „Dritten Welt“ bedeuten. Das ist im Besonderen: die Förderung des Gedankens der Völkerverständigung, die Förderung internationaler Gesinnung, die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und besonders die Förderung menschenwürdiger Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern.
  2. Demzufolge bestehen die Aktivitäten des Vereins in
    Bildungs- und Informationsarbeit über die Probleme der „Entwicklungsländer“ und des Nord-Süd-Konflikts. Dies geschieht durch die Erstellung eigener Informationsmaterialien, durch öffentliche Veranstaltungen wie z.B. Film- und Diskussionsabende und Seminare.
    Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Lebensbedingungen der Mitglieder von Genossenschaften und anderen sozial-integrativen Institutionen in den „Entwicklungsländern“.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt in der Durchführung des § 3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 – 68 der Abgabeverordnung. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf niemand durch Verwaltungsaufgaben oder Geschäfte, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken des Vereins im Sinne des § 3 zustimmen.
  2. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die den Zwecken des Vereins im Sinne des § 3 zustimmen.
  3. Es besteht die Möglichkeit, schriftlich eine ruhende Mitgliedschaft zu beantragen. Das ruhende Mitglied ist dann bei Abwesenheit auf der Mitgliederversammlung nicht abstimmungsberechtigt. Das ruhende Mitglied kann jederzeit die ruhende Mitgliedschaft kündigen bzw. in eine normale Mitgliedschaft umwandeln. Das Mitglied ist bei Anwesenheit auf einer Mitgliederversammlung voll abstimmungsberechtigt.
  4. Natürliche Personen können die Aufnahme als ordentliche Mitglieder beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    – durch Austrittserklärung,
    – durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung,
    – nach Nichtzahlung der Mitgliederbeiträge nach dreimaliger Mahnung im Abstand von drei Wochen.
  6. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes. Der Austritt ist bis zum Ende des jeweiligen Monats möglich.
  7. Der im § 5, Absatz 4 b erwähnte Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines die Zwecke oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 6 Beitrag

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Monatsbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    – die Mitgliederversammlung,
    – der Vorstand
  2. Grundsätzlich werden alle Vereinsangelegenheiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind.
    Im übrigen führt der Vorstand die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein im Rahmen von § 9, Abs. 1 c.

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der „Aktion 5% e.V.“ – Selbstbesteuerungsgruppe Düsseldorf ist die Mitgliederversammlung.

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    – Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3.
    – Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstandes.
    – Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts.
    – Satzungsänderungen.
    – Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    – Festsetzen der Beitragshöhe.
    – Auflösung der „Aktion 5% e.V.“ – Selbstbesteuerungsgruppe Düsseldorf gemäß § 11.
  2. Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
    – Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
    – Die Beschlüsse werden – falls nicht anders vorgesehen – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    – Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlages schriftlich eingeladen ist und mindestens 33 % der Mitglieder (deren Mitgliedschaft nicht ruht) anwesend sind.

    – Auf Antrag von 20 % der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
    – Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
    – Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung, jedoch nicht vor Ablauf von drei Wochen einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
    – Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuzeichnen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Zusammensetzung und Aufgaben:
    – Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jeder alleine im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt ist.
    – Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
    – Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung über die Tätigkeit seit der vorausgegangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.
    – Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Wahlen und Amtszeiten:
    – Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
    – Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
    – Abwahl kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3 der Stimmen erfolgen.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  2. Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
  3. Für Satzungsänderungen sind 2/3 der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins muss mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an:
    a) ½ Misereor, Aachen;
    b) ½ Brot für die Welt, Stuttgart.

Die Satzung wurde am 18. Dezember 1984 von allen Gründungsmitgliedern einstimmig angenommen und beschlossen. Der vorliegende Satzungstext berücksichtigt die

Änderungsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 28.2.1993 und 16.1.1994, wie sie unter der Nr. 6415 in das Vereinsregister eingetragen wurden.

Essen, den 29.09.1996